Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.08.1997 - 8 S 1861/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1840
VGH Baden-Württemberg, 25.08.1997 - 8 S 1861/97 (https://dejure.org/1997,1840)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.08.1997 - 8 S 1861/97 (https://dejure.org/1997,1840)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. August 1997 - 8 S 1861/97 (https://dejure.org/1997,1840)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zulässigkeit von Fernmeldeanlagen im Außenbereich - spezifischer Standortbezug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
    Zulässigkeit von Fernmeldeanlagen im Außenbereich bei spezifischem Standortbezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 715
  • VBlBW 1998, 144
  • BauR 1998, 313
  • ZfBR 1998, 215
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.08.1997 - 8 S 1861/97
    Ein Beigeladener kann mit einem Rechtsmittel also nur erfolgreich sein, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 265; BauR 1991, 55; ZfBR 1991, 80; UPR 1991, 269; BRS 50, Nr. 86; NVwZ 1991, 1076; NuR 1992, 183).

    Die Gemeinde kann insbesondere geltend machen, daß ein Vorhaben nicht nach § 35 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige (BVerwG, Urt. v. 31.10.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.08.1997 - 8 S 1861/97
    Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung ''zum einen'' (so wörtlich Seite 8 des Urteils) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in seinem Urteil vom 16.6.1994 (- 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 297 = DVBl. 1994, 1141 m. Anm. Taegen = ZfBR 1994, 290 = UPR 1994, 439 = BauR 1994, 730 = DÖV 1995, 68 = NVwZ 1995, 64 = RdL 1995, 5 = NuR 1995, 29 = BBauBl 1995, 141 = MDR 1995, 255; BRS 56 Nr. 72 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 20), wonach bei öffentlichen Versorgungsanlagen die Notwendigkeit der Ortsgebundenheit graduell etwas abgeschwächt werde und eine kleinliche Prüfung nicht angebracht sei.

    Die Beigeladene hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil v. 16.6.1994 (a.a.O.) für der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienende Vorhaben (im entschiedenen Fall eine Windenergieanlage) aufgestellt hat, auch für dem Fernmeldewesen dienende Vorhaben heranzuziehen sind oder ob für diese wegen des Auftretens miteinander konkurrierender Betreiber von Funkfernsprechnetzen strengere Maßstäbe bei der Bejahung der Ortsbezogenheit anzulegen sind.  Diese Frage läßt sich jedoch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.1997 - 8 S 3396/96

    Nachbarschutz gegenüber elektromagnetischen Feldern von Mobilfunkanlagen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.08.1997 - 8 S 1861/97
    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß ein Standort im Gewerbegebiet näher an Arbeitsstätten liegen würde, so daß die vom Gemeinderat in erster Linie gesehenen (vom Senat nicht geteilten - vgl. den Beschl. v. 2.1.1997 - 8 S 3396/96 - VBlBW 1997, 182 m.w.N.) Gefahren wegen des sogenannten Elektrosmogs beim jetzt vorgesehenen Standort im Wald (in einer Entfernung von ca. 190 m von Wohnbebauung) als eher geringer einzuschätzen wären.
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.08.1997 - 8 S 1861/97
    Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (ebenfalls ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Urt. v.  23.05.86 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222-223).
  • BVerwG, 16.12.1977 - VII C 59.74

    Verkehr - Verkehrsmitteln - Genehmigung eines Linienverkehrs - Verkehrsbedienung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.08.1997 - 8 S 1861/97
    Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 16.12.1977 - 7 C 59.74 - BVerwGE 55, 159-169 f.Ü).
  • BVerwG, 18.05.1992 - 4 B 98.92

    Verwaltungsprozessrecht: Rechtsmittelbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.08.1997 - 8 S 1861/97
    Für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ist jedoch erforderlich, daß sie durch das angefochtene Urteil beschwert ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 18.5.1992 - 4 B 98.92 - NVwZ 1992, 1091= UPR 1992, 346 = BRS 54 Nr. 80).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2012 - 8 S 1796/10

    Zur Außenbereichsprivilegierung von Mobilfunk-Sendeanlagen

    32 bb) Dieser spezifische Standortbezug gilt auch für Mobilfunk-Sendeanlagen (Senatsbeschluss vom 25.08.1997 - 8 S 1861/97 - VBlBW 1998, 144 und Senatsurteil vom 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2010 - 8 S 77/09

    Genehmigungsfähigkeit eines Mobilfunkmasten im Landschaftsschutzgebiet

    Diesen Maßstab hat der Senat auf Mobilfunkanlagen übertragen (Beschluss vom 25.08.1997 - 8 S 1861/97 - VBlBW 1998, 144; ebenso BayVGH, Urteil vom 09.08.2007, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.1341
    Mobilfunk-Sendeanlagen fallen hierunter (vgl. VGH BW vom 25.8.1997 NVwZ-RR 1998, 715; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, RdNr. 29 zu § 35).

    Sendeanlagen für Mobilfunk, die - ähnlich den leitungsgebundenen Netzen - in ihrer Summe ein zusammenhängendes Netz zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdienstleistungen bilden sollen (OVG NRW vom 17.5.2001 Az. 7 A 354/01), dienen ohne weiteres der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (allgemeine Meinung, vgl. z.B. VGH BW vom 25.8.1997 NVwZ-RR 1998, 715; Krautzberger, a.a.O., RdNr. 29 zu § 35; Söfker a.a.O., RdNr. 52 zu § 35).

  • VG Sigmaringen, 16.10.2001 - 2 K 697/01

    Mobilfunksendemast im Außenbereich

    Zu den Vorhaben, die Telekommunikationsdienstleistungen dienen, gehören neben Rundfunk- und Fernsehtürmen zwar insbesondere auch Sendemasten für den Mobilfunk; sie sind jedoch nicht ausnahmslos und generell gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert, sondern nur dann, wenn sie einen spezifischen Standortbezug aufweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1997, VBlBW 1998, 144; Urteil vom 23.04.1998; OVG Münster, Urteil v. 17.05.2001 - 7 A 354/01 -, zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Urteil v. 25.04.2001 - 7 K 1173/00).

    Hierbei ist eine kleinliche Prüfung der Ortsgebundenheit nicht angebracht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1997, VBlBW 1998, 144); der spezifische Standortbezug ist nicht gleichbedeutend mit einer gleichsam quadratmetergenauen Zuordnung des Vorhabens zu der in Anspruch genommenen Örtlichkeit.

  • VG Karlsruhe, 16.04.2003 - 4 K 2477/01

    Funkbasisstation mit Antennenmast für Mobilfunk

    Der von der Klägerin zur Errichtung beabsichtigte Mobilfunksendemast erfüllt nach Auffassung der Kammer auch das von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB herausgearbeitete Erfordernis, dass eine Privilegierung der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorhaben im Außenbereich nur dann in Betracht kommt, wenn es zu dem ausgewählten Standort einen spezifischen Bezug aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, NVwZ 1995, 64; VGH Bad-Württ., Beschl. v. 25.08.1997, NVwZ-RR 1998, 715; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.05.2001 - 7 A 354/01 -, nachgewiesen bei Juris; Bay.VGH., Beschl. v. 31.01.2001, BauR 2002, 439; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.09.2000, NVwZ-RR 2001, 371; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.04.2001, - 7 K 173/00 - und Urt. v. 16.10.2001 - 2 K 697/01; VG Stuttgart, Urt. v. 15.01.2002 - 6 K 2179 /00 -).

    So sehr es sich allerdings verbiete, bei der Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, so sehr verbiete es sich aber auch, von dem Erfordernis abzusehen, dass sich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lasse (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, NVwZ 1995, 64; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.08.1997, NVwZ-RR 1998, 715).

  • VG Meiningen, 10.02.2003 - 5 K 237/02

    Baugenehmigung; Baugenehmigung; Mobilfunk-Basisstation; Außenbereich;

    Obwohl die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.1994 noch zu § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a. F. erging, der neben der öffentlichen Versorgung und dem Gewerbebetrieb als dritte Variante das Fernmeldewesen nannte, muss für § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 1998 davon ausgegangen werden, dass das Korrektiv der Ortsgebundenheit auch für Telekommunikationsdienstleistungen gilt, zumal das neue Recht nunmehr auch letztere als einen Anwendungsfall der öffentlichen Versorgung aufführt (so schon zum alten Recht VGH Mannheim, B. v. 25.08.1997, NVwZ-RR 1998, 715).

    Somit führt der Umstand, dass der Standort einer Mobilfunk-Basisstation nicht isoliert, sondern vielmehr in Abhängigkeit bereits bestehender und noch beabsichtigter Standorte zu betrachten ist, dazu, das Tatbestandsmerkmal der Ortsgebundenheit für Anlagen der hier in Rede stehenden Art zu bejahen (so auch OVG Münster, B. v. 17.05.2001, 7 A 354/01; BayVGH, B. v. 31.01.2001, BRS 64 Nr. 95; VG Frankfurt/Main, B. v. 14.09.2000, NVwZ-RR 2001, 371; VGH Mannheim, B. v. 25.08.1997, NVwZ-RR 1998, 715).

  • VG Stuttgart, 03.03.2009 - 5 K 860/08

    Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit

    v. 25.08.1997 - 8 S 1861/97 -, NVwZ-RR 1998, 715 u. v. 12.07.2004 - 5 S 1856/03; BayVGH, Beschl. v. 31.01.2001 - 14 ZS 00.3418 -, BauR 2002, 439 = BRS 64 Nr. 95; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2003 - 4 K 2477/01 - VG Würzburg, Urt. v. 14.03.2006 - W 4 K 05.344 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1998 - 8 S 2713/97

    Rechtsirrige Annahme der Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens und daraus

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 25.8.1997 - 8 S 1861/97 -, VBlBW 1998, 144 entschieden hat, sind Anlagen für den Mobilfunk (nur) dann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (früher Nr. 4) privilegiert, wenn sie einen spezifischen Standortbezug aufweisen, wobei allerdings eine "kleinliche'' Prüfung nicht angebracht ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2011 - 10 S 6.10

    Baugenehmigung für Mobilfunkmast im Außenbereich; Ersetzung des gemeindlichen

    Dieses bei gewerblichen Betrieben ausdrücklich formulierte Merkmal der Ortsgebundenheit ist auch bei Anlagen der öffentlichen Versorgung zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95, juris Rn.14 ff. zu Windenergieanlagen; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. April 2009 - OVG 11 S 59.08 -, juris Rn. 14 f zu Biogasanlagen) und daher auch für die Beurteilung einer Privilegierung von Mobilfunkanlagen heranzuziehen (vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 25. August 1997 - 8 S 1861/97 -, BauR 1998, 313, juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 7 A 354/01 -, juris Rn. 6 ff.; BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1341 -, juris Rn. 25 und Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 1 B 08.2884 -, juris Rn. 23 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2002 - 8 S 156/02

    Neue Umstände als Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel

    Sie melden zu Recht Bedenken gegen die für die Entscheidung maßgebliche Annahme des Verwaltungsgerichts an, die umstrittene Mobilfunkbasisstation könne nur an der vorgesehenen Stelle sinnvoll ausgeführt werden und sei damit gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig (vgl. den Beschluss des Senats vom 25.8.1997 - 8 S 1861/97 - VBlBW 1998, 144 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 34).
  • VGH Bayern, 14.01.2008 - 15 CS 07.3032

    Mobilfunksendemast im Außenbereich (Gebiet einer Landschaftsschutzverordnung);

  • OVG Sachsen, 27.12.2010 - 1 A 432/09

    Mobilfunkmast, Ortsgebundenheit, Baugenehmigung, Außenbereich

  • VGH Bayern, 31.07.2013 - 14 CS 12.1603

    Gemeindeantrag; BOS-Mobilfunksendemast im Außenbereich; Ersetzung des

  • VG Würzburg, 24.03.2009 - W 4 K 08.2275

    Mobilfunkstation (25,47 m hoher Mast und Systemtechnik); Außenbereich;

  • VG Frankfurt/Main, 14.09.2000 - 3 E 1383/00

    Ersetzung des Einvernehmens einer Gemeinde hinsichtlich einer Baugenehmigung zur

  • VG Augsburg, 22.11.2012 - Au 5 K 11.1539

    Errichtung eines Mobilfunk-Sendemastes; Außenbereich; Privilegierung;

  • VG Sigmaringen, 25.04.2001 - 7 K 1173/00

    Mobilfunksendemast

  • VG München, 17.04.2012 - M 1 K 12.473

    BOS-Sendemast; Privilegierung; Nachbarschutz; Gebot der Rücksichtnahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2001 - 7 A 354/01
  • VG Gießen, 04.02.2011 - 1 K 374/09

    Erdrückende Wirkung einer Antennenanlage

  • VG Stuttgart, 15.01.2002 - 6 K 2179/00
  • VG Ansbach, 22.03.2010 - AN 9 K 09.00408

    Keine isolierte Anfechtbarkeit einer Bestimmung, durch die der Inhalt einer

  • VG München, 03.06.2008 - M 1 K 07.4270

    Mobilfunksendeanlage; Privilegierung; öffentliche Belange; Landschaftsschutz;

  • VG Regensburg, 23.07.2009 - RO 2 K 09.37

    Baugenehmigung (Mobilfunkmast)

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 5 S 2394/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3478
VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 5 S 2394/96 (https://dejure.org/1997,3478)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.05.1997 - 5 S 2394/96 (https://dejure.org/1997,3478)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - 5 S 2394/96 (https://dejure.org/1997,3478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einfügen im Sinne des BauGB § 34 Abs 1 S 1 bei einem Erweiterungsvorhaben - Rahmenüberschreitung

  • denkmalrechtbayern.de PDF (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Einfügung Beeinträchtigung Klinik

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1
    Bauplanungsrecht: Begriff des Sich-Einfügens i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 715
  • VBlBW 1997, 266 (Ls.)
  • VBlBW 1998, 20
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 5 S 2394/96
    Zum maßstabbildenden Rahmen gehört auch insoweit das auf dem Baugrundstück Flst.Nr. 2/1 bereits vorhandene (Klinik-)Gebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, ZfBR 1994, 37), welches das Verwaltungsgericht trotz der ihrerseits nicht kleinmaßstäblichen Bebauung des betreffenden Bereichs zu Recht als "die obere Grenze des aus der Umgebung hervorgehenden Rahmens" bezeichnet hat.

    Aufgrund der Verdoppelung der Grundfläche und der Vergrößerung der Geschoßfläche um zwei Drittel wird das nach der Erweiterung (um Bettenhaus und Gemeinschaftspavillon) vorhandene Gesamtvorhaben, das Gegenstand der planerischen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 a.a.O.), von seinem Bauvolumen her den vorgegebenen Rahmen - auch bei der gebotenen Einbeziehung des Altbestandes - (erheblich) überschreiten.

    Auch ein von seinem Bauvolumen her den gesetzten Rahmen überschreitendes Vorhaben kann, wenn auch nur ausnahmsweise, noch in eine harmonische Beziehung zur vorhandenen Bebauung treten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, ZfBR 1994, 37), wenn es weder bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst noch vorhandene Spannungen verstärkt, durch die die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird.

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 5 S 2394/96
    Vielmehr kann eine Überschreitung des Rahmens zulässig sein, wenn das Vorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder schon vorhandene nicht erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369).
  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 5 S 2394/96
    Die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschoßfläche und Höhe prägt das Bild der maßgebenden Umgebungsbebauung und bietet sich deshalb als Bezugssystem zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, DVBl. 1994, 202 u. Beschl.v. 21.06.1996 - 4 B 84.96 -, BauR 1996, 823).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 5 S 2394/96
    Der bisherige Klinik- Altbestand darf insoweit nicht als unbeachtlicher "Fremdkörper" außer Betracht bleiben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322).
  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 5 S 2394/96
    Daß das Vorhaben - wie hierfür erforderlich - dem Ortsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, ZfBR 1990, 293), vermag der Senat aufgrund der Augenscheinseinnahme und der hierbei festgestellten Einbindung des Erweiterungsvorhabens auf dem vom (Klinik- )Altbestand auch optisch dominierten Baugrundstück nicht zu erkennen.
  • BVerwG, 21.06.1996 - 4 B 84.96

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbau in den unbeplanten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 5 S 2394/96
    Die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschoßfläche und Höhe prägt das Bild der maßgebenden Umgebungsbebauung und bietet sich deshalb als Bezugssystem zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, DVBl. 1994, 202 u. Beschl.v. 21.06.1996 - 4 B 84.96 -, BauR 1996, 823).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 B 83.86

    Überschreitung des baulichen Rahmens um das Mehrfache in der "Eigenart der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 5 S 2394/96
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für eine Überschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. auch BVerwG, Beschl.v. 23.05.1986 - 4 B 83.86 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 113).
  • VG Trier, 12.12.2007 - 5 K 784/07

    Kein Drittschutz durch die Vorschriften des Denkmalschutzrechts

    Im Übrigen schließt es die im Erfordernis der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Ausdruck kommende rechtliche Eigenständigkeit denkmalschützerischer Belange ohnehin aus, sie zugleich zum Bestandteil des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu machen (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1998, 715, 716).
  • OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99

    Bauplanungsrecht: Funktionslosigkeit planerischer Festsetzungen, Einfügen eines

    Danach wäre für die Beantwortung der Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nur auf die von außen wahrnehmbaren absoluten Größen, wie die Höhe und die Grundfläche der umgebenden Gebäude abzustellen, nicht jedoch auf relative Ausnutzungszahlen (GRZ, GFZ), deren Auswirkungen auf das Bauvolumen von der jeweiligen Grundstücksgröße abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994, Buchholz 406.11 § 34 Nr. 168; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Mai 1997, NVwZ-RR 1998, S. 715, 716).
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